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Gesplittete Abwassergebühr wird kommen

Die Stadt Remseck wird wie fast alle Städte und Gemeinden im Land ihre Abwassergebühren nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) neu berechnen müssen. Nach Auffassung des VGH ist die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser, die sich am Frischwasserbezug orientiert, ungerecht und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Stadt Remseck wird wie fast alle Städte und Gemeinden im Land ihre Abwassergebühren nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) neu berechnen müssen. Nach Auffassung des VGH ist die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser, die sich am Frischwasserbezug orientiert, ungerecht und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zukünftig muss daher die einheitliche Abwassergebühr durch eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr ersetzt werden.

 

Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der VGH, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspreche. Beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht. Der Frischwasserverbrauch lasse nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Der Frischwasserverbrauch sei regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers im Wesentlichen durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen bestimmt werde.

 

Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.

 

 

Wir begrüßen das Urteil des VGH. Die gesplittete Abwassergebühr schafft nicht nur mehr Gebührengerechtigkeit, sondern gibt auch Anreize zur Entsiegelung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das führt zur Entlastung der Abwasserleitungen und Kläranlagen und wirkt dem Ableiten des Abwassers in die Vorfluter bei starken Niederschlagsereignissen entgegen. In diesem Zusammenhang erinnern wir an hohen Kosten für die Ertüchtigung es Vorfluters in Neckargröningen. Letztlich ist die gesplittete Abwassergebühr damit auch ein Beitrag zum Hochwasserschutz am Neckar.

 

 

Die gesplittete Abwassergebühr gibt dem Grundstückseigentümer einen ökonomischen Anreiz, die Planung seines Bauvorhabens in Richtung der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung zu gestalten (Vorhalten von Versickerungsflächen statt Versiegelung von Flächen, Niederschlagswasser in Zisternen sammeln für Toilettenspülung und Bewässerung) oder bei bereits vorhandener Bebauung durch Entsiegelungsmaßnahmen auf eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr hinzuarbeiten.

 

 

Wir Grünen fordern schon seit langem die gesplittete Abwassergebühr, sie ist auch eine Forderung aus unserem Kommunalwahlprogramm. In einem gemeinsamen Antrag mit Freien Wählern, FDP und SPD hatten wir die Verwaltung bereits 2008 aufgefordert, dem Gemeinderat eine Darstellung des einmaligen und laufenden Aufwandes, die Auswirkungen auf die Abwassergebühren sowie eine Auflistung von Vor- und Nachteilen der verschiedenen Gebührenmodelle vorzulegen. Für die Verwaltung und manche Gemeinderäte hatte dieses Thema jedoch keine Priorität, durch das Urteil des VGH dürfte dies nun anders werden. Ein erster Schritt wird sein müssen, die versiegelten Flächen, also Dächer, Höfe, Parkplätze usw. zu ermitteln.

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